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Johannishöhe - Natürlich leben und lernen e.V.

Der Verein "Johannishöhe - Natürlich leben und lernen e.V." hat mit der Grünen Liga e.V. einen Nießbrauchsvertrag über das Gelände der Johannishöhe abgeschlossen. Er ist Veranstalter unserer Seminare und Kinderprogramme.
Über Unterstützung bei unserer Umweltbildungsarbeit freuen wir uns. Das kann bei unseren fast monatlichen Tagen "Gemeinsam arbeiten und leben" sein, aber auch durch eine Fördermitgliedschaft oder einmalige Spende.
Kinder unserer Fördermitglieder haben die Möglichkeit, im Sommer an einem einwöchigen Ferienlager auf der Johannishöhe teilzunehmen.

Die Satzung

§1 Name und Sitz
Der Verein führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen "Johannishöhe - Natürlich leben und lernen e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in Tharandt und ist im Vereinsregister Freital einzutragen.

§2 Aufgaben
(1) Ziel des Vereins ist die Sensibilisierung von Menschen  aller Altersgruppen für Fragen des Umweltschutzes und  der Ökologie, insbesondere durch Unterstützung des Aufbaus und der Betreibung des Umweltzentrums im Rahmen des Projektes "Johannishöhe".
(2) In diesem Sinne unterstützt  der Verein die Ökologieveranstaltungen und -seminare für Jugendliche und Erwachsene des Projektes "Johannishöhe" sowie weitere Aktivitäten und Initiativen für eine naturverträgliche Lebensweise.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§3 Mittelverwendung
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 1992.

§5 Mitgliedschaft
(1) Vereinsmitglied kann jede natürliche oder juristische Personen werden.
(2) Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrags durch den Vorstand, die schriftlich begründet werden muß, kann der Antragsteller die Behandlung seiner Aufnahme auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung verlangen.
Der Antrag gilt dann als abgelehnt, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gegen die Aufnahme stimmen.
(3) Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden. Fördermitglieder bekunden ihre Unterstützung des Vereins durch Unterschrift. Sie verfügen über kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und können nicht in den Vorstand gewählt werden. Die Förderung kann sowohl nur ideell als auch materiell und ideell erfolgen.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch schriftliche Austrittserklörung an den Vorstand, durch den Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person oder bei einem Zahlungsrückstand des fälligen Beitrages von mehr als 3 Monaten.
Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß.

§7 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Die Einzelpersonen und juristische Personen können Fördermitglieder werden. Der
Mindestbeitrag beträgt 10 DM/Monat oder 120 DM/Jahr. Der Förderer/die Förderin kann verschiedene Vergünstigungen z.B. vergünstigte Teilnahme an Seminaren oder Ferienlager für die eingenen Kinder erhalten.

§8 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind:
- der Vereinsvorstand,
- die Mitgliederversammlung.

§9 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne §26 BGB besteht aus wenigstens drei Personen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch Vorstandsmitglieder vertreten. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam  vertretungsberechtigt.
(2) Vorstandsmitglieder können nur stimmberechtigte Mitglieder des Vereins werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
(4) Scheiden während einer Amtsperiode zwei oder mehr der von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitglieder aus, so ist eine Neuwahl erforderlich.

§10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
§11 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
- Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über  die Vereinsauflösung,
- weitere Aufgaben, soweit diese sich aus der Satzung oder nach Gesetzen ergeben.
(2) Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen.
(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme unter Beachtung von §5. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt,
Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(6) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe der Gründe fordern.
(7) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die "Grüne Liga e.V.", welche es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die Mitgliedschaft

Ich möchte gern Fördermitglied im Verein "Johannishöhe - Natürlich leben und lernen e.V." werden. Bitte schicken Sie mir die notwendigen Unterlagen (Satzung, Mitgliedsantrag, Beitragsordnung).
Vorname:
Name:
Straße, Nr.:
PLZ, Ort:
Telefon:
Email:

Spenden

Unser Verein "Johannishöhe - Natürlich leben und lernen e.V." ist vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt. Spenden sind damit steuerlich abzugsfähig.
Um Missbrauch vorzubeugen, veröffentlichen wir keine vollständige Bankverbindung. Wir nennen Ihnen jedoch gern die Nummer unseres Kontos bei der GLS-Bank.

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